Info zur Inflationsausgleichsprämie

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Information zur Inflationsausgleichsprämie vom Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V., möchten wir Sie zusätzlich über das Thema “Inflationsausgleichsprämie” informieren.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de

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2 Praxisticker Nr. 787: Inflationsausgleichsprämie

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor.

Gesetz zur Regelung der Inflationsausgleichsprämie im Bundesgesetzblatt verkündet

Am Dienstag 25.10.2022 wurde das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das die Regelung zur Inflationsausgleichsprämie enthält, im Bundesgesetzblatt Nr. 38 verkündet.

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes […] wird folgende Nummer 11c eingefügt:

„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;“.

Information der Bundesregierung zur Inflationsausgleichsprämie

    • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet
    • vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. […]
    • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.- Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
    • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
    • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht
    • zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
    • Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

(Quelle: Informationsseite der Bundesregierung, Stand 26.10.2022)

Die Inflationsausgleichsprämie – Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Link zum Blogbeitrag im Handelsblatt-Rechtsboard-Blog.

 

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Fachliteraturservice https://lswb.de/fachliteratur

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Kategorie: Mandanten-Info
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