Mandanten-Informationsbrief Dezember 2020

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Sie auch in diesem Jahr über aktuelle Entwicklungen in der steuerlichen Gesetzgebung – insbesondere dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020), Tipps & Tricks zum Jahresende 2020 und Hinweise zu wichtigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs informieren.
In diesem, für uns alle besonderen Jahr, stehen daneben auch Fragen rund um die Corona-Hilfen im Fokus dieses Informationsbriefes. Hier erfolgt neben den Hinweisen zu den sog. Corona-Steuerhilfegesetzen auch Hinweise zu dem aktuellen Förderprogramm der sog. „Novemberhilfen“.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

 

Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am 01. März 2021 erscheinen. [ … ] 

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de


Inhalt 

1  Novemberhilfe

2  Änderung der Mehrwertsteuersätze 2021

3  Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie

4  Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

5  Neuerungen bei der Gewerbesteuer

6  Hinweise zur Gewinnermittlung

7  Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

8  Neue Entfernungspauschalen ab 2021

9  Ab 2021: Höhere Behindertenpauschbeträge

10  Übernahme von Verwarngeldern als Arbeitslohn?

11  Grundsteuererlass rechtzeitig beantragen!

12  Haushaltsnahe Aufwendungen

13  Spenden vorziehen oder verschieben?

14  Der mitarbeitende Gesellschafter in der Sozialversicherung

15  Mindestlohn 2021

16  Sozialversicherungsrechengrößen 2021

17  Künstlersozialabgabe 2021

18  Weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-Dezember 2020


1    Novemberhilfe

Am 28.10.2020 hatte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) einen „Teil-Lockdown“ beschlossen. Die auf Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Schließungsverordnungen der Länder führen in einigen Branchen zu Einstellung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Monats November sowie Teile des Dezembers 2020.

Zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen wurde eine „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ („Novemberhilfe“) eingerichtet. Ziel der Novemberhilfe ist es, Unternehmen, die direkt oder indirekt durch die Schließungsverordnungen betroffen sind, eine Förderhilfe zu gewähren, welche sich an Umsatzgrößen der Vergangenheit bemisst.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Diese zählen als direkt Betroffene (hierzu zählen auch Hotelbetriebe).
Daneben alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt Betroffene). Hierzu zählt zum Bsp. Eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind oder eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen der Länder einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Hierzu zählt zum Beispiel ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert.

Beachten Sie: Mittelbar Betroffene müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie auf Grund der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz November 2019 erlitten haben. Direkt und indirekt Betroffene müssen einen solchen Nachweis nicht führen.

Höhe der „Novemberhilfe“

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht den durchschnittlichen (Netto-)Umsatz im gesamten Jahr 2019 als Vergleichsgröße heranzuziehen
Für einige Unternehmen sind Sonderregelungen vorgesehen:

Bei Restaurants, die Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, als Verzehr im Restaurant. Umsätze, die mit Außer-Haus-Verkäufen erzielt worden sind (also zum ermäßigten Steuersatz), fließen nicht in die maßgebende Umsatzgröße ein.

Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

Die maximale Höhe der Förderung beträgt von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). An einer Erhöhung dieser Grenze wird gerade gearbeitet.

Anrechnung erhaltener Leistungen und erzielter Umsätze

Achtung: Andere Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die „Novemberhilfe“ angerechnet.

Daneben erfolgt auch eine Anrechnung der tatsächlich im Schließungszeitraum erzielten Umsätze!

Hierbei werden jedoch Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung, um eine Überförderung von mehr als 100 % Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden.

Für Restaurants gilt wiederum eine Ausnahme, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Im Gegenzug zur Nichtberücksichtigung der Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf bei der Bemessung der „Novemberhilfe“ werden diese Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiele zur Förderhöhe

Beispiel 1:

Das Kosmetikstudio Schöne Augen & Co. erzielte im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 20.000 Euro. Aufgrund der Schließung vom 02. bis 29.11.2020 (29 Tage) wurde ein Online-Angebot „Gurken Maske Home“ aufgelegt, aus dem im November 2020 ein Umsatz in Höhe von 7.500 Euro erzielt wurde.

Lösung

Das Kosmetikstudio erhält grundsätzlich folgende „Novemberhilfe“:

20.000 € x 75 % x 29/30:                  14.500 €

Durch den erzielten Umsatz kommt es zu folgender Anrechnung:

Umsatz November 2020:                    7.500 €

./. 20.000 € x 25 % x 29/30                 4.833 €

Anrechnungsbetrag:                           1.833 €

Somit erhält das Kosmetikstudio „Novemberhilfe“ in Höhe von 12.667 Euro.

Beispiel 2:

Die Pizzeria Vincente Duo hat im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt. Aufgrund der Schließungsverordnung der Länder bleibt das Restaurant vom 02. bis 30.11.2020 geschlossen.

Lösung

Die Pizzeria erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (8.000 € x 75% x 29/30), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.417 Euro (25% x 10.000 € x 29/30) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

2     Änderung der Mehrwertsteuersätze 2021

Im Zuge der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die MwSt-Sätze auf 16 % sowie auf 5 % abgesenkt. Diese Regelung ist jedoch bis zum Jahresende begrenzt und wird auch nicht verlängert. Das heißt, für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten wieder die althergebrachten MwSt-Sätze von 19 % und 7 %.

Bei der Umstellung auf die „alten“ Steuersätze kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. In der Praxis sind hierbei folgende Fällen zu unterscheiden:

  • Die Lieferung eines Gegenstandes wird grundsätzlich ausgeführt, wenn der Abnehmer die Verfügungsmacht über den betreffenden Gegenstand erlangt, mithin nach freiem Belieben tatsächlich über ihn verfügen kann. Handelt es sich beim Liefergegenstand indes um noch zu montierende Maschinen oder Anlagen, gilt die Lieferung erst mit der Herstellung der Funktionsfähigkeit (i.d.R. nach einem Probelauf) als gegeben.
  • Für Bauleistungen kommt es maßgeblich auf die Abnahme Ist keine Abnahme vorgesehen oder geht ihr die bestimmungsmäßige Nutzung voraus (z.B. der Bezug eines Hauses), markiert dies bereits den Zeitpunkt der Lieferung.
    Achtung: Unwesentliche Restarbeiten stehen dem Vollzug der Lieferung nicht entgegen.
  • Dienstleistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt
    Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen (z.B. Abonnements) ist dies am Ende des vereinbarten Leistungszeitraums der Fall, es sei denn, es sind kürzere Abrechnungszeiträume vereinbart

Insbesondere bei Anzahlungen und Vorauszahlungen ist darauf zu achten, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht ankommt. Wesentlich ist, wann nach den obigen Grundsätzen die Leistung erfolgt.

D.h.: Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, sind die (wieder angehobenen) MwSt-Sätze von 19 % bzw. 7 % maßgeblich.

Die Finanzverwaltung lässt es dahingehend bei entsprechenden Vorauszahlungen bzw. Anzahlungsrechnungen zu, diese bereits mit dem bei Leistungsausführung gültigen Steuersatz von 19 % auszuweisen und abzuführen. Bei einer Fakturierung mit den aktuell geltenden MwSt-Sätzen von 16 % bzw. 5 % ist darauf zu achten, dass diese im Rahmen einer Schlussrechnung „nachversteuert“ werden.

Beachten Sie: Erfolgt für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, keine Schlussrechnung, müssen die entsprechenden Vorauszahlungsrechnungen auf die dann geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.

3     Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie

Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erfolgt eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Achtung: Getränke sind hierbei ausgenommen!

Im Zusammenwirken mit der nun zum 01.01.2021 stattfindenden Erhöhung der MwSt-Sätze unterliegen entsprechende Leistungen

  • bis 30.6.20 dem USt-Steuersatz von 19 %,
  • ab dem 1.7.20 einer reduzierten Umsatzsteuer von 5 %,
  • vom 1.1.21 bis 30.6.21 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und
  • dann ab dem 1.7.21 wieder dem allgemeinen MwSt-Satz von 19 %.

Beachten Sie: Neben der klassischen Gastronomie sind auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien betroffen, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Hinweis: Das Land Bayern hat in den Beratungen zum JStG 2020 den Vorschlag eingebracht, die Umsatzsteuersatzermäßigung für die Gastronomie über den 30.06.2021 hinaus dauerhaft zu verlängern und auf Getränke auszuweiten. Ob dieser Vorschlag in das Gesetz übernommen wird ist aktuell jedoch noch unklar.

4     Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Das JStG 2020 sieht eine wesentliche Änderung des UStG infolge der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets vor. Wesentlicher Inhalt ist die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops (IOSS).

Im Einzelnen sind hierzu folgende Maßnahmen geplant:

  • Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop/kleine einzige Anlaufstelle), wird danach auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).
  • Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.
  • Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, z. B. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
  • Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

Hinweis: Die Regelungen zielen auf sog. Online-Händler und -Shops ab und gelten nunmehr im europäischen grenzüberschreitenden Verkehr verbindlich ab dem 01.07.2021. Unternehmer haben bereits seit dem 01.10.2020 die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren anzumelden. Gerne erläutern wir Ihnen die Details zu den Neuregelungen in einem persönlichen Beratungsgespräch.

5     Neuerungen bei der Gewerbesteuer

Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft werden steuerlich durch eine Anrechnung der durch den Gewerbebetrieb gezahlten Gewerbesteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuer entlastet.
Diese Gewerbesteueranrechnung erfolgt jedoch nicht unbegrenzt und war auf das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt. Diese Grenze wurde nun dauerhaft – erstmals bereits für den VZ 2020 – auf das Vierfache erhöht.
Hinweis: Bis zu einem GewSt-Hebesatz von ca. 422 % kommt es somit – aufgrund der gleichzeitigen Minderung der Bemessungsgrundlage für den SolZ – zu einer „Vollanrechnung“ der GewSt.

Höherer Freibetrag für Hinzurechnung

Daneben wurde der Freibetrag für die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen (z. B. Darlehenszinsen aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) dauerhaft von 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben

Hinweis: Die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag des Unternehmens erfolgt bei Finanzierungsaufwendungen grundsätzlich. zu 25 %, bei Aufwendungen für unbewegliches Vermögen (i.d.R. Grundstücksmiete bzw. Gebäudepacht) sogar zu 50 % der Aufwendungen. Auf die somit gebildete Summe der Hinzurechnungsbeträge wurde dann der Freibetrag i.H.v. 100.000 € angewandt und lediglich der überschießende Teil der Besteuerung mit Gewerbesteuer unterworfen. Die Verdoppelung dieses Freibetrags ist gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine echte Entlastung für Unternehmen.

6    Hinweise zur Gewinnermittlung

Degressive Afa wird vorübergehend eingeführt

Aufgrund der Coronakrise wurde die degressive Abschreibung vorübergehend wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020/2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht und beträgt maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im 1. Jahr bzw. des Restwerts in den Folgejahren.
Beispiel: A kauft im Januar 2020 eine Maschine, die eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat. Die Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000 €. Schreibt A die Maschine Jahr diese eine jährliche Abschreibung von 10 % vornehmen.
Aufgrund der Sonderregelung steht A jedoch auch die Möglichkeit offen, die Maschine degressiv abzuschreiben. Daraus ergibt sich im ersten Jahr eine Abschreibung in Höhe von 25.000 € (25 % von 100.000 €). Im Folgejahr würde die Abschreibung dann 18.750 € betragen (25 % von 75.000 €) etc.
Hinweis: Die degressive AfA ist kein Steuersparmodell, sondern führt nur zu einer anderen Verteilung der aufwandswirksamen Abschreibung. In den ersten Abschreibungsjahren führt diese jedoch zu einem deutlich höheren Steuer wirksam Aufwand als die lineare Methode.

Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Der Gesetzgeber wird mit dem JStG 2020 abermals die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) umfassend ändern. Der IAB ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument der quasi „Vorverlagerung“ betrieblichen Afa-Volumens auf bewegliche Wirtschaftsgüter in einen Veranlagungszeitraum vor Anschaffung bzw. Herstellung.

Folgende Änderungen sehen die gesetzlichen Regelungen hier schon für das aktuelle Wirtschaftsjahr 2020 vor:

  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter fallen, unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung, in den Anwendungsbereich der Regelung
    Anmerkung: Bislang erachtet es die FinVerw als eine schädliche Verwendung i.S.d. § 7g Abs. 4 EStG, wenn das Wirtschaftsgut für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird
  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben.
  • Künftig greift für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze H. v. 150 000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Beachten Sie: Es sind nach wie vor nur solche Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h., zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Bei der (grundsätzlich möglichen) Bildung eines IAB für die Anschaffung eines betrieblichen PKW`s, welcher auch einer Nutzung für private Zwecke dienen soll, ist zum Nachweis dieser fast ausschließlichen Nutzung der Nachweis über ein (elektronisches) Fahrtenbuch unabdingbar!

Hinweis: Es gilt eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine entsprechende Anschaffung/Herstellung muss der ursprüngliche Abzug des IAB im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht werden. Hierfür fallen dann Strafzinsen i.H.v. 6 % pro Jahr auf die entsprechende Mehrsteuer an!

Für im Jahr 2017 gebildete IAB würde die Investitionsfrist also im Jahr 2020 auslaufen. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Investitionszeitraum aber einmalig auf vier Jahre verlängert.

Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 S. 1 EStG werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Diese Regelungen gelten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

Hinweis: Dadurch ist es möglich, aktuell durch die Coronakrise ausgelöste Verluste ohne Eingreifen der sogenannten Mindestbesteuerung in den Veranlagungszeitraum 2019 zurück zu tragen. Sollte für das Vorjahr bereits eine Steuerzahlung erfolgt sein, kommt es durch den Verlustrücktrag zu einer entsprechenden Erstattung.

7    Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Im Zuge der Corona-Gesetze vom Frühjahr diesen Jahres ist auch Insolvenzantragspflicht für bestimmte Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden. Voraussetzungen: Sie müssen infolge der Corona-Pandemie insolvent geworden sein und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Diese Übergangsfrist ist eigentlich zum 30.09.2020 ausgelaufen.
Die Aussetzung der Antragspflicht ist nun aktuell noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert worden.
Aber Achtung! Diese Verlängerung gilt nur für solche Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

8    Neue Entfernungspauschalen ab 2021

Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wird die erhöhte Entfernungspauschale dann noch einmal auf 38 Cent je Entfernungskilometer aufgestockt.
Achtung: Unberührt bleiben die Regelungen für die ersten 20 Entfernungskilometer. Hier gilt weiterhin der Abzug von 0,30 € je vollem Kilometer.

Beispiel
A fährt an 110 Tagen 40 Kilometer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Pauschale:

  • 110 Arbeitstage x 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,30 € Pendlerpauschale = 660 €
  • 110 Arbeitstage x 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,35 € Pendlerpauschale = 770 €

Insgesamt ermittelt sich für A ein Pauschalabzug von 1.430 €

Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig gewährt. Sie ist damit nicht an die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels gebunden. Fahrradfahrer, Bahnfahrer oder Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren in gleicher Weise wie Fernpendler, die mit dem (eigenen) Pkw fahren.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des BFH werden im Fall eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Heilungskosten nicht von der Entfernungspauschale abgedeckt. Daher können diese als Werbungskosten steuermindernd in Abzug gebracht werden. Arbeitnehmer, die auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten haben, sollten daher alle damit zusammenhängenden Belege (Rechnungen von Arztbehandlungen und Physiotherapie aber auch den Polizeibericht) sammeln, um im Zweifel die entsprechenden Kosten dem FA gegenüber nachweisen zu können.

9    Ab 2021: Höhere Behindertenpauschbeträge

Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschgesetz) wurden, die seit dem Jahr 1975 unveränderten Pauschbeträge für Menschen mit ab dem Jahr 2021 verdoppelt, zudem wird eine spezifische Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Auch beim Pflege-Pauschbetrag kommt es zu Verbesserungen.

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt. Zusätzlich wird die bisherige Systematik der Vorschrift an das geltende Sozialrecht angepasst: Künftig wird daher die Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik bis zu einem Grad der Behinderung von 100 so angepasst, dass in Stufen von zehn Punkten die Pauschbeträge steigen und somit gleichzeitig die Freibeträge angehoben werden:

20 30 40 50 60 70 80 90 100
Bisher 310 € 430 € 570€ 720€ 890€ 1.060 € 1.230 € 1.420 ³
Ab 2021 384 € 620 € 860 € 1.140 € 1.440 € 1.780 € 2.100 € 2.460 € 2.840 €

Bei Personen, die eine Einstufung zur Pflegestufe 4 oder 5 haben, reicht die Vorlage dieses Bescheides aus. Ein gesonderter Nachweis des Grades der Behinderung ist nicht notwendig. Damit wird Mehraufwand im Bescheinigungsverfahren reduziert. Die Änderung der Vorschrift dient der Gleichstellung der Pflegestufe 4 oder 5 mit dem Merkzeichen „H“ und wurde nunmehr im Gesetz dargestellt. Ebenfalls zum Personenkreis des § 33 b Abs. 3 S. 3 zählen Personen mit dem Merkzeichen „TBl“, da hier immer das Merkzeichen „H“ korrespondierend ist.

Erhöhung Pflegepauschbetrag

Des Weiteren wurde der bisherige Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € erhöht und ist abhängig von der Einstufung des Pflegegrades.

Pflegegrad 2                           600 Euro,

Pflegegrad 3                       1 100 Euro,

Pflegegrad 4 oder 5           1 800 Euro.

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ist zukünftig unabhängig davon möglich, ob das Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person erfüllt ist oder nicht.

Bei Änderungen des Pflegegrades gilt der höchste Pflegegrad des Kalenderjahres. Wird der Pflegepauschbetrag beansprucht, kann eine Berücksichtigung gem. § 33 EStG für die entstandenen Aufwendungen nicht mehr erfolgen.

Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

Daneben wird auch eine besondere Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte eingeführt. Diese können folgende Personen in Anspruch nehmen:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.

Im ersten Fall ist eine Pauschale von 900 € und im zweiten Fall von 4.500 € anzusetzen. Bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 4.500 € scheidet der Pauschbetrag nach Nr. 1 aus. Neben dieser Fahrtkosten-Pauschale ist die Absetzung von weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.

Damit entfällt ab 2021 eine individuelle Ermittlung der Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung.

10    Übernahme von Verwarngeldern als Arbeitslohn?

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob Verwarnungsgelder („Knöllchen“), die vom Arbeitgeber gezahlt werden, zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Geklagt hatte ein Paketzustelldienst, welcher zur Gewährleistung einer schnellen Zustellung seine Mitarbeiter anwies, auch in Fußgänger- oder Parkverbotszonen zu halten. Die entsprechenden Ordnungsgelder für die Parkverstöße übernahm dieser.

Der BFH hat entschieden: Die Zahlung durch den Arbeitgeber, der Halter des Fahrzeugs ist, führt nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Denn diese Verwarngelder werden gegen den Halter des Fahrzeugs und nicht gegen die Fahrer selbst festgesetzt. Somit befreit der Arbeitgeber als Fahrzeughalter seine Arbeitnehmer (Fahrer) nicht von einer privaten Schuld, so dass diese Zahlung auch keinen Arbeitslohn darstellen könne.

Hinweis: Es ist nach dieser Rechtsprechung für den Zufluss von Arbeitslohn zu unterscheiden, ob die Verwarnungsgelder gegen den Arbeitgeber oder gegen die Arbeitnehmer selbst, z.B. weil diese ihre eigenen Fahrzeuge nutzen, festgesetzt wurden. Nicht jede Übernahme solcher Verwarngelder durch den Arbeitgeber lässt daher die Qualifikation als Arbeitslohn ausscheiden.

11    Grundsteuererlass rechtzeitig beantragen!

Das Gesetz sieht die Möglichkeit eines Erlasses von Grundsteuer wegen sog. wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) vor. Ein Antrag ist hierbei zwingend beim Finanzamt bis spätestens 31.03.2021 zu stellen. Der Steuererlass ist zu gewähren, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat (die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen); beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Hinweis: Ein Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist; dies wird, wenn die Grundstückseinheit aus mehreren verschieden ausgestalteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Raumeinheiten besteht, für jede gesondert geprüft.

12    Haushaltsnahe Aufwendungen

Zum Jahresende sollte geprüft werden, ob bereits der Rahmen für Steuerminderungen ausgeschöpft ist, der für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt beansprucht werden kann.

Gegebenenfalls ist zu erwägen, begünstigte Arbeiten noch in das Jahr 2020 vorzuziehen oder aber in das Jahr 2021 zu verschieben, wenn die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind. Maßgeblich für die Gewährung der Steuerermäßigung ist das Jahr, in dem die Rechnung gezahlt wird.

Hinweise: Begünstigt sind stets nur Aufwendungen für Arbeitsleistungen, niemals der Materialaufwand. Der Steuerabzug wird nur gewährt, wenn über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar – also rglm. durch Überweisung – beglichen wurde. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für begünstigte Tätigkeiten ist auch gegeben, wenn sich der Haushalt in einem Heim befindet (z. B. Altenheim, Pflegeheim oder Wohnstift) – die Aufwendungen müssen dann aber von der im Heim untergebrachten Person getragen werden.

Rechtsprechung schränkt Möglichkeiten der Handwerkerleistungen ein.

Der BFH hat aktuell die Möglichkeit des Abzugs von Handwerkerleistungen versagt, wenn diese „nicht im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wurden. Konkret ging es um Kosten für Tischlerarbeiten bei einem Hoftor, die in der Werkstatt des Tischlers stattgefunden haben. Der BFH versagte hier einen Steuerabzug, da die Leistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden.
Hinweis: Achten Sie daher insbesondere bei entsprechenden Reparaturmaßnahmen darauf, dass Sie einer Handwerkerrechnung erhalten, in welchen die entsprechenden Lohnkosten aufgeteilt sind in „Kosten Haushalt“ und „Kosten Werkstatt“ – der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit diese auf die Handwerkerleistungen im Haushalt entfallen, entsprechende Lohnkosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden können.

13    Spenden vorziehen oder verschieben?

Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.
Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.
Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen, etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.

14    Der mitarbeitende Gesellschafter in der Sozialversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft aktuell vermehrt den sozialversicherungsrechtlichen Status von mitarbeitenden Geschäftsführern und Gesellschaftern in der GmbH.
Achtung: In der Praxis herrscht oftmals noch die irrige Annahme, dass die Sozialversicherungspflicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass eine in einer GmbH beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Dieses ist unzutreffend: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können sehr wohl in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.
Es gilt hier der Grundsatz, dass der Geschäftsführer einer GmbH seine Geschäftsführertätigkeit nur dann nicht in einer (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ausübt, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals der GmbH verfügt oder als Minderheitsgesellschafter über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte hier bereits im Jahr 2012 entschieden, dass diese Grundsätze auch bei einer familiären Verbundenheit greifen. D.h. eine faktische Beherrschung der GmbH, wie sie oft in Familiengesellschaften vorkommt, genügt nicht, um eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu können.
Nunmehr hat das BSG aktuell entschieden, dass auch ein mitarbeitender Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion im Rahmen einer versicherungspflichtigen (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung tätig sein kann.
Dies ist dann der Fall, wenn für die Bestellung und Abberufung sowie die Ausgestaltung der Tätigkeit der Geschäftsführer über den Gesellschaftsvertrag als Satzung gesellschaftsrechtliche Einschränkungen bestehen. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn diese es dem Mehrheitsgesellschafter nicht erlauben, durch Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses eine eventuell eigene Abhängigkeit jederzeit beenden zu können.
Im entschiedenen Fall war die mitarbeitende Gesellschafterin EF mit 70 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, die weiteren 30 % hielt der Sohn, zum Geschäftsführer war der Ehemann bestellt worden. Der Gesellschaftsvertrag sah zwar grundsätzlich vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden, jedoch sah dieser für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen eine qualifizierte Mehrheit von 75 v. H. der Stimmen aller Gesellschafter vor.
Somit war die EF nicht in der Lage, Weisungen der Geschäftsführung über einen Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Damit unterstand diese dem Weisungsecht des Geschäftsführers und wurde nach Ansicht des BSG zu Recht im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV als versicherungs- und beitragspflichtige Arbeitnehmerin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit qualifiziert.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt die oftmals unterschätzten Tücken des Sozialversicherungsrechts. Insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge in GmbH-Anteile bei fortgesetzter Tätigkeit der Übergeber für die GmbH sollte daher immer auch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden, um später im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Überraschungen zu erleben.

15    Mindestlohn 2021

Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 € und wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Zum 01.01.2021 erfolgt eine erneute turnusmäßige Festlegung. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung wird der Mindestlohn für die nächsten zwei Jahre in folgenden Schritten erhöht:

  • ab dem 01.01.2021: 9,50 €
  • ab dem 01.07.2021: 9,60 €
  • ab dem 01.01.2022: 9,82 €
  • ab dem 01.07.2022: 10,45 €

Insgesamt steigt der Mindestlohn also bis Mitte 2022 um 11,8 %.

Die 2020 neu eingeführte Mindestausbildungsvergütung (sog. „Azubi-Mindestlohn“) wird zum 01.01.2021 ebenfalls erhöht. Sie steigt von bisher 515 € auf 550 € im ersten Lehrjahr.
Auch für das Jahr 2020 bleiben aber bestimmte Personengruppen weiterhin vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um

  • Ehrenamtlich tätige Personen
  • Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
  • Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
  • Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)

Vorsicht bei Mini-Jobbern!

Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“), stehen ihren Arbeitgebern wegen der Anhebung des Mindestlohns ab dem Jahr 2021 zunächst jeden Monat eine knappe Stunde weniger zur Verfügung. Zum 01.07.2021 wird sich wegen der schrittweisen Erhöhung des Mindestlohns die Höchstarbeitszeit dann noch einmal reduzieren. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen 450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.

Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2021 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:

  • Schornsteinfeger: 13,80 € (bisher: 13,20 €)
  • Dachdecker: 12,60 € (bisher: 12,40 €)

Im Laufe des Jahres 2021 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen z.B. Pflegekräfte.

16    Sozialversicherungsrechengrößen 2021

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2021 beschlossen. Demnach gelten für 2021 folgende Werte:

Werte in € West Ost
Beitragsbemessungsgrenze Monat Jahr Monat Jahr
Allgemeine Rentenversicherung 7.100,00 85.200,00 6.700,00 80.400,00
Knappschaftliche Rentenversicherung 8.700,00 104.400,00 8.250,00 99.000,00
Arbeitslosenversicherung 7.100,00 85.200,00 6.700,00 80.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 58.050,00 4.837,50 58.050,00

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.362,50 € monatlich bzw. 64.350 € jährlich festgelegt.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 3.290 € (West) bzw. 3.115 € (Ost) und somit jährlich auf 39.480 € (West) bzw. 37.380 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 41.541 €.

17    Künstlersozialabgabe 2021

Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich mittels Verordnung festgelegt. 2017 lag der Beitragssatz noch bei 4,8 % und sank dann ab 2018 auf 4,2 %. Gemäß der aktuellen Künstlersozialabgabeverordnung bleibt der Beitragssatz auch im Jahr 2021 unverändert bei 4,2 %. Die eigentlich angedachte Erhöhung wurde aufgrund der Corona-Krise nicht umgesetzt. Stattdessen wurden zusätzliche Bundesmittel eingesetzt („Entlastungszuschuss“).

 

18    Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen:

Kategorie: Mandanten-Info
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner