Mandanten-Informationsbrief September 2020

Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren – ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am          01. November 2020 erscheinen. [ … ] 

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de


Inhalt 

1    Corona: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist gestartet

2    Neues bei den Überbrückungshilfen

3    Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung nicht aufgeschoben

4    Kinderbonus

5    Kassenführung – Aufrüstung auf TSE-Standard in vielen Bundesländern erneut verschoben!

6    Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

7    Weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-September 2020


1     Corona: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist gestartet

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt der Staat kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind.

Wann ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) von der Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen?

Davon ist auszugehen, wenn ein KMU

  • in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Welche Arten von Förderung gibt es und wer ist jeweils begünstigt?

Das Bundesprogramm gewährt verschiedene Arten von Förderungen. Die Einzelheiten sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

Ziel Voraussetzungen
Ausbildungsprämie
(einmalig 2.000 € je Auszubildenden)
Ausbildungsplätze erhalten
  • Betroffenheit von Corona-Krise
  • Mind. ein Ausbildungsverhältnis im Ausbildungsjahr 2020/2021
  • Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichem Niveau der letzten drei Jahre.
Ausbildungsprämie plus
(einmalig 3.000 € je zusätzlichen Auszubildenden)
Zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen
  • Wie bei „Ausbildungsprämie“,
  • allerdings muss die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge höher sein, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
(75 % der Ausbildungsvergütung)
Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden
  • Kurzarbeit mit Arbeitsausfall mind. 50%
  • Aber keine Kurzarbeit für Auszubildende, sondern laufende Ausbildungsaktivitäten fortsetzen
Übernahmeprämie
(einmalig 3.000 €)
Übernahmen fördern
  • Fortführung einer Berufsausbildung (Übernahme), die zuvor wegen einer Corona-krisenbedingten Insolvenz eines auszubildenden KMU vorzeitig beendet wurde
  • Die Übernahme muss spätestens bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung erfolgt sein

Ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages abzustellen?

Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. Begünstigt sind Ausbildungen, die frühestens am 01.08.2020 beginnen. Wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dagegen unerheblich. Es können also auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor dem 01.08.2020 abgeschlossen worden ist.

Antragsverfahren

Die Förderung ist bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Das Antragsverfahren ist seit August 2020 möglich. Die Bundesagentur für Arbeit stellt Antragsformulare als PDF-Dateien online zur Verfügung. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben per Post oder eingescannt als Datei per E-Mail einzureichen.
Einzelheiten und weiterführende Informationen können der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden
(https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern).

2     Neues bei den Überbrückungshilfen

Verlängerung der Antragsfrist für die Monate Juni bis August

Die Überbrückungshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen bei der Sicherstellung eines ausreichenden Liquiditätsbedarfs für die Monate Juni bis August 2020 und schließt an die Maßnahmen der Corona-Soforthilfe (März bis Mai 2020) an (vgl. auch Punkt 3 Mandanten-Informationsbrief vom 01.07.2020). Wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, gewährt der Staat für bestimmte fortlaufende Fixkosten (gestaffelt nach verschiedenen Kriterien) eine Liquiditätshilfe von bis zu 80 % und max. 150.000 €.
Die Antragsfrist war ursprünglich bis 31.08.2020 begrenzt. Sie wurde nunmehr aber auf den 30.09.2020 verlängert. Die Antragstellung muss zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Seit 10.08.2020 können auch Rechtsanwälte die Antragstellung übernehmen.

Nun beschlossen: Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende des Jahres

Die Bundesregierung hat jüngst eine Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende des Jahres beschlossen. Die weiteren Details sind derzeit noch nicht bekannt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

3     Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung nicht aufgeschoben

Bereits Ende 2019 wurde das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ verabschiedet. Demnach sind seit dem 01.07.2020 (legale) grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb von 30 Tagen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg anzuzeigen. Fristversäumnisse können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Finanzverwaltung wurde eine Ermächtigung eingeräumt, die Umsetzung des Gesetzes aufgrund der Corona-Krise noch einmal aufzuschieben. Leider wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
Wird die grenzüberschreitende Steuergestaltung von einem sog. „Intermediär“ (z.B. Steuerberater) vermarktet, konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt, so trifft die Mitteilungspflicht i.d.R. zunächst nicht den Steuerpflichtigen (in der Terminologie des Gesetzes: „Nutzer“), sondern den Intermediär. Ist kein „Intermediär“ involviert, kann der „Nutzer“ selbst mitteilungspflichtig sein.
„Ältere“ grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt bereits nach dem 25.06.2018(!) umgesetzt wurde, sind dem BZST ebenfalls mitzuteilen. Die Frist hierfür endet am 30.09.2020. Ein Fristversäumnis ist in diesem Fall jedoch nicht bußgeldbewehrt.

4     Kinderbonus

Im Rahmen des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ wurde die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes in 2020 kindergeldberechtigte Kind festgelegt. Dieser Kinderbonus ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt i.d.R. gestaffelt mit der Kindergeldzahlung für die Monate September (200 €) und Oktober (100 €).
Voraussetzung für den Kinderbonus ist nicht, dass für das Kind in den Monaten September und Oktober ein Kindergeldanspruch besteht. Es reicht vielmehr aus, wenn für irgendeinen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. Geburt erst im November 2020, Abschluss Berufsausbildung im Juli 2020).

Besserverdiener dürften indes häufig nicht oder nur teilweise vom Kinderbonus profitieren. Hintergrund ist die sog. „Günstigerprüfung“ im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Hier wird geprüft, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinder- und Betreuungsfreibeträge günstiger ist als das gewährte Kindergeld. Ist dies der Fall, wird der übersteigende Betrag als Steuervergünstigung gewährt.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 bewirkt diese Regelung, dass die betroffenen Personen zwar auch in den Monaten September und Oktober 2020 den Kinderbonus erhalten. Im Gegenzug müssen Sie aber mit einer entsprechend geringeren steuerliche Entlastung als in den Vorjahren rechnen.

Nach Berechnungen des Familienministeriums profitiert beispielsweise ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 € in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Einkommensgrenze wird die staatliche Förderung allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 € profitiert die Familie gar nicht mehr vom Kinderbonus.

Nach Schätzungen des Familienministeriums werden aber ca. 80% der Familien vom Kinderbonus in vollem Umfang profitieren.

 5     Kassenführung – Aufrüstung auf TSE-Standard in vielen Bundesländern erneut verschoben!

Das Bundesfinanzministerium zeigt sich unnachgiebig

Zum Schutz gegen die Manipulation von Kassensystemen wurden in der Vergangenheit Regelungen geschaffen, wonach ab dem 01.01.2020 grundsätzlich alle elektronischen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. „TSE“) verfügen müssen. Auf massiven Druck der Verbände hat die Finanzverwaltung jedoch Ende letzten Jahres eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.09.2020 beschlossen.
Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Änderung der Mehrwertsteuersätze erhebliche zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. In der Diskussion, ob die o.g. Frist wegen Corona erneut verschoben wird, zeigte sich das Bundesfinanzministerium aber unnachgiebig. Es verlangt, dass Firmen bis Ende September auf TSE-Kassen aufrüsten.

Viele Bundesländer schaffen eigene Regelungen

Als Reaktion hierauf haben nun fast alle Bundesländer eigene Regelungen geschaffen und die Frist zur Umrüstung unter bestimmten Umständen doch bis zum 31.03.2021 verlängert. Einzig das Bundesland Bremen hat sich noch nicht zu einer Fristverlängerung geäußert.
Welche Umstände zu einem erneuten Fristaufschub führen, kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Beispielsweise gilt in Bayern, dass noch nicht aufgerüstete Kassensysteme nicht beanstandet werden, wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Andere Bundesländer verlangen z.B. zusätzlich, dass auch der Einbau der TSE verbindlich in Auftrag gegeben sein muss (z.B. Hessen) oder dass eine verbindliche Aussage vorliegt, bis wann das Kassensystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (z.B. Niedersachsen).

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist für die Fristverlängerung i.d.R. nicht erforderlich. 

Alte Kassensysteme

Für alte Registrierkassen (keine PC-Kassen), die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden gilt eine Sonderregelung. Können solche Kassen bauartbedingt nicht aufgerüstet werden (Nachweis z.B. durch Bestätigung des Herstellers), so dürfen sie noch bis Ende 2022 weiterverwendet werden.

6      Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse eine Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten, mindert das u.U. nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge. Dies entschied der BFH in einem heute veröffentlichten Urteil. Maßgebend sei demnach, ob durch die Geldprämie ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies kann nach Ansicht der Richter aber auch pauschal geschehen.

Sachverhalt

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ (z.B. Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorgeuntersuchung, Fitness-Studio, Sportverein, Nichtraucher, gesundes Körpergewicht) einen Bonus i.H.v. insgesamt 230 €. Da der Bonus eine Pauschale war und sich nicht anhand der konkreten Kosten des Steuerpflichtigen errechnete, ging das Finanzamt von einer Beitragserstattung aus und kürzte den Sonderausgabenabzug entsprechend.
Die Vorinstanz gab dagegen dem Kläger Recht. Sie wertete die Zahlungen nicht als Beitragsrückerstattung, sondern als Leistungen der Krankenkasse, die weder zu einer Kürzung der Sonderausgaben führten, noch als sonstige Einkünfte zu besteuern wären.

Entscheidung des BFH

Der BFH nahm nun eine etwas differenziertere Betrachtung vor. Zwar bestätigte er die Vorinstanz insoweit, dass auch ein Bonus der in pauschaler Höhe gewährt wird, nicht den Sonderausgabenabzug mindert und auch nicht als sonstige Einkünfte zu besteuern ist. Dies gelte jedoch nur, wenn die geförderten Maßnahmen beim Steuerpflichtigen tatsächlich Kosten ausgelöst hätten (z.B. die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Sportverein). Außerdem müsse die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), trifft den Steuerpflichtigen insoweit keine eigener Aufwand. Somit kann der Bonus auch kein (pauschaler) Aufwandsersatz sein. In diesem Fall ist daher doch der Sonderausgabenabzug um den gezahlten Bonus zu mindern. Gleiches gilt wenn der Bonus, für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt wird. Auch dann ist der Sonderausgabenabzug entsprechend zu mindern.

7      Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen:

Kategorie: Mandanten-Info
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